Verkehr: Mehr Freiheit für die Gerichte

NEU AB 1. OKTOBER Der Bundesrat hat das erste Paket der Anpassungen des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft gesetzt. Es betrifft Sanktionierung von Raserdelikten und auch Anpassungen beim Entzug des Führerausweises.

Raser Gesetz
Endlich erhalten Richter mehr Ermessensspielraum bei der Beurteilung von sogenannten Raserdelikten.

In der Frühjahrssession 2023 hat das Parlament Anpassungen am Strassenverkehrsgesetz beschlossen, die gestaffelt eingeführt werden. Im ersten vom Bundesrat jetzt in Kraft gesetzten Paket geht es um Massnahmen, die ohne grösseren Aufwand vollzogen werden können.

Mehr Ermessensspielraum

Raserdelikte werden auch künftig mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Führerausweisentzug von zwei Jahren sanktioniert. Die Gerichte erhalten aber neu mehr Ermessensspielraum, um die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und unnötige Härten zu vermeiden. Ist der Täter oder die Täterin noch unbescholten, kann das Gericht eine Strafe von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe verhängen. Dann kann auch die Dauer des Entzugs neu auf ein Jahr reduziert werden.

Führerausweis auf Probe

Begeht ein Inhaber eines Führerausweises auf Probe eine leichte Widerhandlung, wird neu weder die Probezeit verlängert noch der Führerausweis annulliert. Die Probezeit wird nur dann um ein Jahr verlängert, wenn der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen wird. Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begangen wird.

Fahren mit Blaulicht Ausnahme

Neu müssen die Strafen bei unverhältnismässigen Verkehrsregelverletzungen von Lenkern eines Polizei-, Feuerwehr-, Sanitäts- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten zwingend gemildert werden. Zudem wird nur die Differenz zur Geschwindigkeit, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre, und nicht mehr jene zur signalisierten Höchstgeschwindigkeit beurteilt. Die gesetzliche Mindestdauer des Führerausweisentzugs kann auch unterschritten werden.

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