Darf ich auf privatem Grund abschleppen lassen?

Plötzlich steht ein fremdes Auto auf dem eigenen Stellplatz oder vor der Garage. Der erste Gedanke: den Abschleppdienst rufen. Doch Achtung: Abschleppen von Privatgrund darf nur das letzte Mittel sein und kann bei den Kosten ganz schnell zum teuren Bumerang werden.

Abschleppen von Privatgrund sollte gut abgewogen sein: Gefühlt ist es die richtige Massnahme, aber rechtlich oft unberechtigt. Foto: iStock

Es nervt, kostet Zeit, und der Bauch sagt «Abschleppen!». Aber bei einem Falschparkierer auf eigenem Grund und Boden sollten wir uns trotzdem hüten, vorschnell die Telefonnummer eines Abschleppunternehmens zu wählen: Die Gefahr, auf den Kosten sitzenzubleiben, ist recht hoch. Grundsätzlich gilt: Auf öffentlichem Grund kann die Polizei nach Ermessen abschleppen lassen und die Kosten auf behördlichem Weg beim Halter einfordern. Auf Privatgrund jedoch bringt das Rufen der Ordnungshüter nichts: Sie sind nicht zuständig und können und dürfen hier nichts tun.

Privates Abschleppenlassen hat seine Tücken. Es ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Abschleppen muss verhältnismässig sein. Auch ein Hinweisschild, das Falschparkern mit dem Abschleppen droht, ändert daran nichts. Das heisst: Es ist das letzte Mittel und nur zulässig, wenn es wirklich nötig ist. Zunächst sollte man schauen, ob der Falschparker vielleicht einen Zettel mit Handynummer im Auto hinterlegt hat. Dann ist angemessene Zeit abzuwarten, ob der Falschparkierer vielleicht doch wegfährt. Tut er das nicht, sollte versucht werden, ihn zu benachrichtigen, etwa per Läuten an einer Haustür in der Nähe oder Kontrollschildabfrage und Anruf. Hilft alles nichts, kommt Abschleppen in Frage – aber nur, wenn das falsch parkierte Auto wirklich im Weg ist. Könnte man selbst auch daneben parkieren? Dann lieber den Ärger runterschlucken und nicht abschleppen lassen. Geht es vor Gericht, kann es sonst heissen: Abschleppen war unnötig.

Dies rächt sich vor allem wegen der Kosten. Zwar kann man die Kosten vom Abgeschleppten einfordern (oder die Forderung ans Abschleppunternehmen abtreten). Nur: Bezahlt der fehlbare Fahrer nicht freiwillig, muss der Auftraggeber bezahlen und die Kosten danach einklagen – was zeitraubend ist, Kosten verursacht und trotzdem nie garantiert, dass man Geld zurückbekommt.

Also den Falschparker anders bestrafen, etwa durch das Blockieren seines Autos? Ja nicht! Das kann als Nötigung richtig teuer werden. Dahinter steckt, dass Selbstjustiz verboten ist und dass Fehler anderer uns nicht dazu berechtigen, selbst gegen Gesetze zu verstossen. Möglich ist, bei dem Falschparker Schadensersatz einzufordern, etwa weil man deshalb einen Geschäftstermin verpasst. Aber diesen Schaden nachzuweisen, ist aufwendig. Anders gesagt: Gefühlt recht zu haben und dann objektiv Recht zu bekommen sind hier oft zwei sehr verschiedene Dinge.

Kann man wenigstens eine «Privatbusse» verteilen? Eine Umtriebsentschädigung verlangen geht nur, wenn ein richterliches Verbot besteht und klar und deutlich signalisiert ist. Dann hat der Eigentümer die Wahl: Er kann Umtriebsentschädigung in angemessener Höhe (meist 20.– bis über 50.– Franken) verlangen oder gleich oder bei Nichtbezahlung verzeigen (Busse meist ab 200.– Franken). Um die Bezahlung kommt der Falschparkierer kaum herum. Die Schattenseite: So ein gerichtliches Verbot kostet je nach Behörde meist ab mindestens 600.– Franken plus die Tafel.

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