Anhängerkupplung nachrüsten: Der kleine Haken mit dem Haken

Am Ende ziehen sie ja meist gar keine Hänger, sondern halten Veloträger: Anhängerkupplungen sind gefragt, wertsteigernd – und das Nachrüsten ist keine Zauberei, wenn man weiss, was es zu beachten gilt. Hier die Infos und ob der Haken bei Nichtgebrauch abgenommen werden muss.

Anhängerkupplungen lassen sich gut nachrüsten, müssen aber eingetragen werden. Foto: iStock

Das Wichtigste gleich vorab: In der Schweiz muss eine nachgerüstete Anhängerkupplung (AHK) zwingend im Fahrzeugausweis eingetragen werden. Allfällige AHK-Papiere mitführen reicht nicht! Deshalb empfiehlt es sich, Auswahl und Montage gleich einem Fachbetrieb zu übertragen. Das mindert das Risiko, denn die Anhängerkupplung und Steckdose müssen typgeprüft und für das Fahrzeug geeignet sein. Ideal ist da eine zur sogenannten Selbstabnahme berechtigte Garage – denn die prüft selbst, es braucht dann keine separate Vorführung bei der MFK. Welche Garagen das sind, wissen das kantonale Strassenverkehrsamt oder die regionale Sektion des Autogewerbeverbandes AGVS.

Nachrüsten im Ausland ist suboptimal: Oft wird es debattiert, denn im Ausland ist es günstiger – auf den ersten Blick. Doch der vermeintlich günstige Haken hat oft einen Haken. Erstens muss die AHK trotzdem noch in der Schweiz geprüft und eingetragen werden. Zweitens muss die Nachrüstung bei der Hinreise am ausländischen Zoll als «aktive Veredelung» vorab angemeldet werden. Bei der Rückreise ist die Nachrüstung dann ebenso unaufgefordert auch am Schweizer Zoll anzumelden. Die ausländische Mehrwertsteuer gibt es dann zwar zurück, dafür wird die Schweizer Mehrwertsteuer fällig. Mit Gebühren, Spesen, Zeitaufwand und MFK rechnet sich das oft kaum.

Vor allem für praktische Velo-Heckträger sind Anhängerkupplungen gefragt. Foto: iStock

Muss die AHK bei Nichtgebrauch weg? Fixe AHK natürlich nicht. Abnehm- oder einklappbare Anhängerkupplungen müssen jedoch je nachdem bei Nichtbenutzung entfernt werden. «Je nachdem» heisst: grundsätzlich zwar nicht. Aber steht es im Fahrzeugausweis, dann ja. Und ebenfalls ja, falls es zwar nicht im Fahrzeugausweis steht, aber die Anhängerkupplung Teile der Leuchten oder des Kontrollschilds verdeckt – da schützt Unwissenheit nicht vor Busse. Also genau und selbstkritisch hinschauen. Anbei: Keine Pflicht ist eine schützende Abdeckung des Kugelkopfes. Aber empfehlenswert gegen Rost und gegen blaue Flecken an Schienenbeinen.

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